XXX-wil: YYY-Bau; Gutachten zur Frage der Eingliederung des bestehenden Altbaus sowie des projektierten Neu- und Umbaus in das Orts-, Quartier- und Landschaftsbild von XXX-wil
1. Rechtliche Grundlagen
Die nachfolgenden gesetzlichen Bestimmungen (konkrete
Gestaltungsvorschriften oder ästhetische Generalklauseln) und
Unterlagen dienen direkt oder indirekt der Eingliederung bzw. verlangen
die positive Eingliederung von Bauten und Anlagen in das Orts- und
Landschaftsbild.
1.1 Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG) vom 22.6.1979 (SR 700)
Art. 3 Planungsgrundsätze
Abs. 2 Die Landschaft ist zu schonen. Insbesondere sollen ...
lit. b Siedlungen, Bauten und Anlagen sich in die Landschaft
einordnen.
1.2
Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG) vom
1.7.1966 (SR 451)
Art. 1: (Zweck) Dieses Gesetz hat zum Zweck, ...:
a. das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, die
geschichtlichen Stätten sowie die Natur- und Kulturdenkmäler des
Landes zu schonen, zu schützen sowie die Erhaltung und Pflege zu
fördern.
1.3 Planungs- und Baugesetz des Kantons KKK vom XX
A. Zweck
§
A1: Ziele:
1 Das Gesetz bezweckt ... eine geordnete Besiedlung des Landes
unter Wahrung der natürlichen Lebensgrundlagen sowie der
Schönheit und Eigenart der Landschaft und der Ortsbilder.
b.
Äussere Gestaltung
§ A2
1 Bauten und Anlagen dürfen das Landschafts-, Orts-, Quartier-
oder Strassenbild nicht beeinträchtigen. Sie haben sich so in
ihre Umgebung einzugliedern, dass sie die Gesamtwirkung nicht
stören.
1.4 Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat vom XXX
§ B1 Ziele: Natur- und Landschaft sowie das
kulturgeschichtliche Erbe, insbesondere erhaltenswerte Objekte,
sind zu schützen und zu pflegen. Beeinträchtigte Natur oder
Landschaft ist, soweit sinnvoll, möglich und zumutbar
wiederherzustellen.
1.5 Kantonaler Richtplan
RRR
Mit der Altstadt von XXX-wil als besonders wertvolles Ortsbildschutzgebiet.
1.6 Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS)
Mit XXX-wil als Ortsbild von nationaler Bedeutung und dem Gebiet des
YYY-Baus in der Umgebungszone der Altstadt von XXX-wil.
1. Für eine Umgebung oder eine Umgebungsrichtung mit
Erhaltungsziel b gilt: Erhalten der Eigenschaften, die für die
angrenzenden Ortsbildteile wesentlich sind.
2. Zusätzlich gelten folgende generelle Erhaltungshinweise:
Gestaltungsvorschriften und Auflagen für Neubauten, Bepflanzungen
usw.
1.7 Baureglement von XXX-wil vom XX (BauR) Ausgabe X
Pro memoria
Art.
A1 Kernzone K (in Verbindung mit Art. A0 Abs. 6, Art. A5 und A6 Abs. 2
BauR)
1 Zweck: Die Kernzone dient der baustilgerechten Erhaltung und Pflege
der bestehenden Bauten sowie der sorgfältigen Einordnung und
Gestaltung von Anlagen, An-, Um- und Neubauten ins Ortsbild.
7 Detail: Für die Detailgestaltung der baulichen Massnahmen
sind die Gestaltungsrichtlinien im Anhang dieses Reglementes
massgebend.
Pro memoria
Art.
A2 Dorfzone D (in Verbindung mit Art. A0 Abs. 6, Art. A5 und A6 Abs.2 BauR)
1 Die Dorfzonen dienen der baustilgerechten Erhaltung der
bestehenden Bauten sowie der sorgfältigen Eingliederung von An-, Um-
und Neubauten ins Ortsbild. ...
5 Zugelassen sind max. 3-geschossige Bauten, wobei ein 3. Geschoss
vollumfänglich im Dach zu liegen hat, bei einem max. Kniestock von
100 cm.
Art. A3 Wohnzonen W
2 Gestaltung: Um- und Neubauten haben sich in Stellung,
Geschosszahl, Dachform, Material- und Farbwahl auf die Bebauungen in
der Umgebung abzustimmen. Die Bauten dürfen farblich keine Akzente in
der Landschaft bilden. Grell-helle Fassadenfarben sind daher zu
vermeiden. (evtl. in Verbindung mit Art. A0 Abs. 6 und Art. A5 BauR)
4 W2: Zugelassen sind bis 3-geschossige Wohnbauten, wobei ein 3.
Geschoss vollumfänglich im Dach zu liegen hat, bei einem Kniestock
von max. 75 cm. (in Verbindung mit Art. A0 Abs. 6 BauR)
5 W3: Zugelassen sind bis 4-geschossige Wohnbauten, wobei ein 4.
Geschoss vollumfänglich im Dach zu liegen hat, bei einem Kniestock
von max. 75 cm. (in Verbindung mit Art. A0 Abs. 6 BauR)
Art. A4 Wohn-/Gewerbezone WG
2 Gestaltung: Die Gestaltungsanforderungen entsprechen denjenigen
der Wohnzone in Art. A3 Absatz 2. Verlangt wird eine differenzierte,
gut proportionierte Fassadengestaltung. (evtl. in Verbindung mit Art.
A0 Abs. 6 und Art. A5 BauR)
5 WG3: Zulässig sind 2- bis 4-geschossige Bauten, wobei ein 4.
Geschoss vollumfänglich im Dach zu liegen hat, bei einer max.
Kniestockhöhe von 75 cm. (in Verbindung mit Art. A0 Abs. 6 BauR)
Art. A5 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Oe
Zweck, Nutzung, Gestaltung: Diese Zone ist bestimmt für
öffentliche oder öffentlichen Interessen dienende Bauten und
Anlagen. Diese haben sich in Stellung, Volumetrie, Material und
Farbgebung optimal ins Orts- und Landschaftsbild einzufügen. ...
Pro memoria
Art. A6 Ortsbildschutzperimeter OS
1 Zweck: der Perimeter umfasst ausserhalb der Dorf- und Kernzone
diejenigen Bereiche, welche substanziell in einer gestalterischen
Beziehung zu diesen Dorf- und Kernzonen stehen.
2 Bauten und Anlagen haben sich nach den Gestaltungsvorschriften
der entsprechenden Dorf- oder Kernzone zu richten (Art. A1/A2 BauR).
F. BAU- UND GESTALTUNGSVORSCHRIFTEN
II. Gestaltungsvorschriften für Bauten und Anlagen
Art.
A7 Grundsatz
1 Grundsatz: Bauten und Anlagen haben sich in Stellung, Farbgebung,
Materialwahl und Gestaltung bestmöglich in das Orts- und
Landschaftsbild einzuordnen. ......
2 Material, Farbe: Dach- und Fassadenflächen sind mit einem auf
die Umgebung abgestimmten Farbton zu versehen.
Art. A8 Dachgestaltung
1 Dachgestaltung: Firstrichtung, Dachform und Eindeckung sowie
Dachaufbauten sind auf das Gebäude, den Ortsteil und die Nebenbauten
abzustimmen.
2 Die Dachgestaltung in Dorf- und Kernzone richtet sich nach Art.
A1 BauR. .....
3 Mit Ausnahme der Zonen IDG und Oe sind die Bauten in allen Zonen
in der Regel mit symmetrischen Satteldächern zu versehen.
Art. A9 Fassaden
Fassaden: Gliederung und Material von Fassaden, insbesondere
Anordnungen und Proportionen der Fassadenöffnungen sind auf die
bestehenden Bauten in der Umgebung abzustimmen.
2 Die Farbgebung ist auf die Gebäudegliederung abzustimmen. Das
Gebäude darf durch den gewählten Farbton nicht zum ungebührlichen
Akzent im Orts- und Landschaftsbild werden.
Pro memoria
M. GESTALTUNGSRICHTLINIEN (Seite
XX ff. BauR)
(in Verbindung von Art.
A1 Abs. 7 mit Art. A6 Abs. 2 BauR)
2. Aufbau des Gutachtens
Das Gutachten ist grundsätzlich wie folgt aufgebaut:
- Analyse der Gestaltungsmerkmale der Bauten im Zentrum von XXX-wil
- Analyse der Gestaltungsmerkmale der Bauten in der näheren
Umgebung des YYY-baus
- Analyse der Gestaltungsmerkmale
des bestehenden YYY-baus sowie des projektierten Neu-
und Umbaus
- Folgerung
Zu den analysierten Gestaltungsmerkmalen kann summarisch Folgendes
ausgesagt werden:
3. Anzahl Stockwerke ausserhalb der Schrägdächer
3.1 Im Zentrum von XXX-wil
Die Bauten im Zentrum von XXX-wil verfügen ausserhalb der
Schrägdächer in der Regel über 2 bis 3 Stockwerke; ausnahmsweise
deren 4.
3.2 In der Umgebung des YYY-baus
Die Anzahl der nicht in einem Schrägdach eingebundenen Stockwerke
beträgt in der Regel 1 bis 2, vereinzelt 3. Lediglich das Haus DDD-strasse
XXX-wil in der WG3 liegend, verfügt über 3 Stockwerke mit einem
auf der Seite der DDD-strasse sichtbaren Kellergeschoss. Der Bau DDD-strasse
ist daher im Quartier ortsuntypisch. Er kann nicht als Massstab für
die ortstypische Bauweise von XXX-wil bzw. der umgebenden Bauten
herangezogen werden. Gemäss Art. A4 Abs. 5 BauR hätte dieser m.E. so
nicht bewilligt werden dürfen.
3.3 Beim bestehenden YYY-bau
Die Anzahl der nicht in ein Schrägdach eingebundenen Stockwerke des
bestehenden YYY-baus beträgt in der Nordostansicht 5.
Dazu kommt der in der Breite und Länge zwar zurückversetzte, aber
dennoch überdimensionierte Liftschachtaufbau auf dem Dach in der Höhe
eines Geschosses. Damit übersteigt diese Stockwerkzahl die
Regelstockwerkzahl im Zentrum von XXX-wil von 2 bis 3 Stockwerke um 2 bis 3
Stockwerke plus Lichtschachtaufbau. Die Regelstockwerkzahl der
umgebenden Bauten von 1 bis 2 Stockwerke wird um 3 bis 4 Stockwerke
übertroffen; plus Lichtschachtaufbau.
3.4 Beim geplanten Neubau YYY-bau
Beim geplanten Neubau sind mit dem obersten, teilweise
zurückversetzten Geschoss ebenfalls 5 nicht in ein Schrägdach
eingebundene Stockwerke sichtbar. Damit übersteigt diese Stockwerkzahl
die Regelstockwerkzahl im Zentrum von XXX-wil von 2 bis 3 Stockwerken um
ebenfalls 2 bis 3 Stockwerke. Die Regelstockwerkzahl der umgebenden
Bauten von 1 bis 2 Stockwerken wird ebenfalls um 3 bis 4 Stockwerke
übertroffen. Ohne Aufschüttung dürfte zudem noch zusätzlich ein Teil
des Kellergeschosses als Stockwerk sichtbar sein.
3.5 Folgerung in Bezug auf die Stockwerkzahl
Der bestehende YYY-bau ist in Bezug auf die ausserhalb
eines Schrägdachs sichtbare Stockwerkzahl nicht in das Gesamtortsbild
von XXX-wil eingegliedert. Insbesondere fehlt jedwelche Eingliederung in das
umliegende Quartier. Dasselbe gilt uneingeschränkt auch für den
geplanten Neubau.
4. Grundrisse der Bauten
4.1 In der Umgebung des YYY-baus
Die Grundrisse der Bauten sind klein gehalten. Aus dem Ortsplan von
XXX-wil können ungefähre Masse von rund 7,5 x 10 m bis max. 15 x 21 m
entnommen werden. Die Regelgrundrisse dürften so um 10 x 15 m liegen.
4.2 Der bestehende YYY-bau sowie der geplante Neubau
Der Grundriss des bestehenden YYY-baus beträgt rund
24 x 32 m. Mit dem geplanten Neubau vergrössert sich der Grundriss
nochmals erheblich auf rund 24 x 45 m.
4.3 Folgerung
Der Grundriss des bestehenden YYY-baus übersteigt die
Grundrisse der umgebenden Bauten erheblich um einen Faktor von rund 1,5
bis 3. Damit gliedert sich der bestehende YYY-bau in
Bezug auf den Grundriss nicht in das bestehende Quartier rund um den
YYY-bau ein.
Mit dem geplanten Neu- bzw. Anbau vergrössert sich der Faktor
nochmals erheblich auf ca. 1,5 bis 4,5. Damit wird die
Nichteingliederung des YYY-baus nochmals erheblich
verstärkt.
5. Oeffnungsanordnungen / Verhältnis Oeffnungen / Wand
5.1 Im Zentrum von XXX-wil
Die Oeffnungen sind in der Regel in der Lochanordnung erstellt.
Vornehmlich sind die Fenster als hochstehende Rechtecke ausgebildet. Das
Verhältnis Oeffnungen / Wand beträgt rund 1 bis 2 zu 10.
5.2 In der Umgebung des YYY-baus
Die Oeffnungen sind in der Lochanordnung erstellt. In der Regel sind
die Fenster als hochstehende Rechtecke ausgebildet. Das Verhältnis
Oeffnungen / Wand beträgt rund 1 bis 2 zu 10.
5.3 Beim bestehenden YYY-bau / dem geplanten Neubau
Die Fenster beim bestehenden YYY-bau sind bandartig
bzw. reihenartig und nahezu durchgehend angeordnet. Ein Fenster reiht
sich an das andere, ohne dass mit Ausnahmen ein markanter
Fassadenzwischenraum vorhanden ist. Die Fenster sind in der Regel als
liegende Rechtecke ausgebildet. Das Verhältnis Oeffnungen / Wand erreicht
den sehr hohen Wert von gegen 5 zu 10 bzw. 1 zu 2.
Dasselbe gilt mehr oder weniger auch beim geplanten Neubau. In
einzelnen Bereichen bestehen zwar Fassadenunterbrechungen, die je nach
Plan allerdings nicht konsequent übereinander angeordnet sind. Auch die
Breiten der Fenster und die Unterteilungen der Fenster sind
uneinheitlich.
5.4 Folgerung
Die Anordnung der Fenster sowie das Verhältnis Oeffnungen / Wand
beim bestehenden YYY-bau sowie beim geplanten Neubau
sind orts- und quartieruntypisch. Die Gliederung der Fassade sowie die
Anordnung und Proportion der Fassadenöffnungen sind weder auf die
bestehenden Bauten im Ortskern von XXX-wil noch auf jene der Bauten in der
Umgebung abgestimmt.
6. Baukörper: Volumen, Proportionen, Erscheinungsbild
6.1 In der Umgebung des YYY-baus
Die Bauten haben aufgrund der Punktanordnung, der kleinen Grundrisse,
der geringen Stockwerkzahl und der Schrägdächer kleine Volumen mit
guten Proportionen.
Aufgrund der terrainmässigen Lage treten diese einzeln nicht dominant in
Erscheinung.
6.2 Der bestehende YYY-bau / der geplante Neubau
Der grosse Grundriss, die hohe Stockwerkzahl und der Mangel, dass die
obersten Stockwerke nicht in ein Schrägdach eingebunden sind, verleihen
dem Gebäude ein sehr grosses Volumen, ortsuntypische Proportionen und
eine überdimensionale Wuchtigkeit.
Terrainmässig steht der Bau auch dominant in der Umgebung sowie im
Gesamtortsbild von XXX-wil.
Der geplante Neubau verschlechtert das Volumen, die Proportion sowie das
wuchtige Erscheinungsbild nochmals zusätzlich und erheblich.
6.3 Folgerung
Die überproportionale Wuchtigkeit des YYY-baus (mit
oder ohne Neubau) erdrückt die umgebenden Bauten im Quartier. Der Bau
wirkt zudem aufgrund seiner erhöhten Lage auch sehr dominant im
Gesamtortsbild von XXX-wil. Er beeinflusst das gesamten Ortsbild von
XXX-wil markant in negativer Weise. Der Bau ist ortsuntypisch, unpassend,
störend und sogar verunstaltend. Aufgrund der dominanten Lage des Baus
tritt selbst von UUU aus gesehen der YYY-bau
negativ in Erscheinung. Dass dem so ist, kann ohne Fachkenntnisse und
ohne auf die gestalterischen Details einzugehen den dem Gutachten
beiliegenden Fotos entnommen werden.
7. Dachgestaltung
Vorbemerkung: Ein Orts-, Quartier-, Strassen- oder Platzbild wird
in der Nah- und Fernsicht in erster Linie und im Wesentlichen durch
die Dachlandschaft geprägt (vergleiche auch: BauR Abschnitt M.
Gestaltungsrichtlinien, 1. A. Dächer, Dachaufbauten, S. 41).
7.1 Im Zentrum von XXX-wil
Gleichschenklige Schrägdächer sind hier die vorherrschende
Dachform. In der Regel sind dies Giebel- bzw. Satteldächer. Diese sind
teilweise geschleppt. Vereinzelt sind andere Dachformen vorhanden wie
Krüppelwalm-, Walm-, Mansarden- und Turmdächer etc. Störend und nicht
überliefert sind wenige Flachdächer von neuen Wohnblöcken im Osten
von XXX-wil.
Die Dächer haben alle möglichen Dachauf- und Dachanbauten wie
Zwerchgiebel, Kreuzgiebel, Gauben, Lukarnen etc. sowie einfache
Dachfenster.
Das Verhältnis Dach / Wand schwankt bei den Bauten in der Regel von
1/3 zu 2/3 bis ¼ zu ¾.
Die Dachneigungen betragen in der Regel so um plus/minus 40 bis 50°.
Vereinzelt sind, abgesehen von den wenigen Flachdächern, steilere oder
flachere Dächer vorhanden.
Das Dachmaterial der Bauten besteht in der Regel aus Ziegeln in den
Regelfarben rötlichbraun bis dunkelbraun.
7.2 In der Umgebung des YYY-baus
Die Bauten weisen als Hauptmerkmal (mit Ausnahme des Hauses DDD-strasse
XXX-wil, welches nicht als Massstab für die überlieferte, ortstypische
Bauweise herangezogen werden darf) alle gleichschenklige Schrägdächer
auf. In der Regel sind dies einfache Giebel- bzw. Satteldächer.
Vorhanden sind auch Kreuzgiebel.
Die Dachneigungen schwanken so zwischen 30 bis 45
evtl. 50°.
Vorhanden sind Gauben und Lukarnen etc.
Das Verhältnis Dach / Wand beträgt bei den Bauten so plus/minus 1/3
zu 2/3 bis ¼ zu 3/4.
Das Dachmaterial der Bauten besteht aus Ziegeln in den Regelfarben
rötlichbraun bis dunkelbraun.
7.3 Der bestehende YYY-bau / der geplante Neubau
Der bestehende Bau hat ein Flachdach. Aufgrund des fehlenden
Schrägdachs beträgt das Verhältnis Dach / Wand 0 zu 1 oder 0 % zu 100
%. Die Dachneigung ist 0°. Die Dachfarbe ist hellgrau und dunkelgrau.
Dasselbe gilt mit Ausnahme der Dachfarbe, welche nicht definiert ist,
auch für den geplanten Neubau.
7.4 Folgerung
Die Dachform inkl. Dachfarbe des bestehenden YYY-baus
sowie entsprechend des geplanten Neu- bzw. Anbaus widerspricht krass den
vorherrschenden, überlieferten und ortstypischen Dachgestaltung der
umgebenden Bauten sowie jenen im Zentrum von XXX-wil. Die Dachform
bzw. Dachgestaltung ist ortsuntypisch, unpassend, störend oder sogar
verunstaltend. Sie verändert das noch recht harmonische und malerische
Ortsbild von XXX-wil markant im negativen Sinn.
8. Gesamteindruck / Gesamtfolgerung
Der bestehende YYY-bau steht sowohl
bezüglich der Grob- wie auch in Bezug auf die Detailgestaltung in
krassem architektonischen Widerspruch zu der lokaltypischen,
vorbestandenen Regelbauweise, sowohl der umgebenden Bauten als auch der
Bauten im Zentrum von XXX-wil. Er stört das im Vergleich zu anderen Orten
in der Schweiz noch recht gut erhaltene und malerische Ortsbild von XXX-wil
in höchstem Mass.
Wird der bestehende Altbau noch mit dem Neubau ergänzt, so
vergrössert sich dessen negative Wirkung auf das Orts- und Quartierbild
noch zusätzlich und erheblich.
Sowohl der bestehende Bau wie auch der geplante Neu- bzw. Anbau
bestechen im negativen Sinn durch viele sehr grobe Gestaltungsbrüche.
Diese Gestaltungsbrüche sind derart, dass sie erheblich stören. Damit
kann sogar von einer Verunstaltung (nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung: Gegensatz zur vorbestandenen Bauweise, der erheblich
stört) des Quartiers sowie des Ortsbildes von XXX-wil gesprochen werden.
Eine Eingliederung in das Ortsbild von XXX-wil ist überhaupt nicht
gegeben. Sowohl der bestehende YYY-bau als auch der
geplante Neubau verursachen negative visuelle Immissionen.
Im ISOS-Plan ist das Gebiet des bestehenden
YYY-baus gegen Süden
hin denn auch bereits als Störfaktor (schräg schraffiert)
eingezeichnet. Für einen Störfaktor gilt die Bezeichnung für eine
starke Beeinträchtigung oder Gefährdung eines Ortsteiles oder des
Ortsganzen.
Man ist sich im übrigen auch ganz klar bewusst, dass der Neubau die
Kriterien der Eingliederung bzw. des Ortsbildschutzperimeters nicht
erfüllt. Dies beweist die Tatsache, dass mit der Zonenplanänderung XXX die Neubau-Parzelle Nr. XXX aus dem Ortsbildschutzperimeter
entfernt worden ist (siehe die oben pro memoria und kursiv aufgeführten
Art. A1, A2, A6 und M. Gestaltungsrichtlinien BauR).
Mit Sicherheit werden oben zitierte Artikel oder Paragraphen, welche
der Eingliederung von Bauten und Anlagen in das Orts- und
Landschaftsbild dienen, sowohl mit dem Altbau wie auch mit dem geplanten
Neubau verletzt.
Der Wohn- und Marktwert der Bauten mit Sichtkontakt auf den
YYY-bau wird, falls der geplante Neubau so
ausgeführt wird, zusätzlich massiv beeinträchtigt bzw. verringert. Je
nach Distanz und Lage zum Neubau schwankt diese Wertverminderung von
gering (AAA) bis sehr erheblich (angrenzende sowie umgebende
Grundstücke).
Ort und Datum
Name des Verfassers des Gutachtens
Beilagen
- Fotodokumentation "YYY-bau
in XXX-wil"
- Fotodokumentation "Bauten rund um
den YYY-bau"
mit Plan
- Kopie Plan "XX /
X / XXX" aus dem ISOS
- Kopie Plan A Nordwestfassade
- Kopie Plan B Schnitt B-B
- Kopie S. XXX aus der Broschüre zur VVV
- Kopie Zonenplanänderung XXX
Zur Person des Verfassers des Gutachtens
-
-
Literaturhinweise
- Beat Zumstein: Die Anwendung der ästhetischen Generalklauseln des
kantonalen Baurechts,
St. Gallen 2001.
- Marcel Steiner: Die Aesthetikgeneralklauseln, Baurecht 4/94, S. 117
f.
- www.archicultura.ch
/ Aesthetikklauseln