Rechtliche Grundlagen zur Ortsbildpflege
Die Informationen zu Gesetzen auf dieser Seite beschreibt die aktuelle Situation in der Schweiz.
Für die nachhaltige Pflege der Ortsbilder ist eine grosse
Anzahl von gesetzlichen Grundlagen vorhanden. Diese sind unter anderem die
folgenden:
Ästhetikklauseln der Kantone
Kantonale Ästhetikklauseln | ||
AG | Gesetz über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19.01.1993 | § 21 Abs. 1 lit. a, § 42 |
AG | Allgemeine Verordnung zum Baugesetz (ABauV) vom 23.02.1994 | § 21 Abs. 2 lit. c |
AI* | Baugesetz vom 28.04.1985 | Art. 51 |
AR* | Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 28.04.1985 | Art. 2,1c, 13, 15 Abs. 2 und 3, 77 |
BE | Baugesetz (BauG) vom 18.06.1997 | Art. 9 |
BL* | Baugesetz des Kantons Baselland vom 30.12.1968 | § 15, 82 |
BL* | Verordnung betreffend Natur- und Heimatschutz vom 30.04.1964 | § 7 |
BS | Bau- und Planungsgesetz (PBG) vom 01.01.2001 | § 37, 38 |
BS* | Anhang zum Hochbaugesetz / Zonenvorschriften | § 3, 3a, 27, 32, 33, 48 |
FR* | Raumplanungs- und Baugesetz vom 09.05.1983 | Art. 155 |
GE* | Loi sur les constructions et les installations diverses du 14.04.1988 | Art. 15, 83, 89, 94 |
GL | Raumplanungs- und Baugesetz vom 01.05.1988 | Art. 30,2 |
GL | Gesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 02.05.1971 | Art. 1 |
GL | Natur- und Heimatschutzverordnung | Art. 8,1a |
GR | Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden vom 20.05.1973 | Art. 8 Abs. 1, 27a Abs. 2 |
JU* | Loi sur les constructions et l'aménagement du territoire du 25.06.1987 | Art. 5 |
LU | Planungs- und Baugesetz vom 07.03.1989 | § 140, 142, 144, 73 Abs. 1 lit. a. |
NE* | Loi cantonale de la construction du 02.12.1957 | Art 70,3 |
NW* | Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht vom 24.04.1988 | Art. 164, 166 |
OW | Baugesetz vom 12.06.1994 | Art. 37 |
SG | Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht vom 06.06.1972 | Art. 54, 93 ff., 98 |
SH | Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen (Baugesetz) vom 01.12.1997 | Art. 35 |
SO | Planungs- und Baugesetz vom 03.12.1978 | § 145 |
SO | Kantonale Bauverordnung vom 03.07.1978 | § 63 ff. |
SO | Verordnung über den Natur- und Heimatschutz vom 14.11.1980 | § 25 ff. |
SZ | Planung- und Baugesetz des Kantons Schwyz vom 14.05.1987 | § 56 |
TG | Planungs- und Baugesetz vom 16.08.1995 | § 66, 18 |
TI* | Decreto legislativo sulla protezione delle bellezze naturali e del paesaggio del 16.01.1940 | Art. 20 |
UR | Baugesetz des Kantons Uri vom 10.05.1970 | Art. 15a |
VD* | Loi cantonale vaudoise sur l'aménagement du territoire et les constructions du 04.11.1985 | Art. 86 |
VS | Baugesetz vom 08.02.1996 | Art. 17 |
ZG* | Baugesetz für den Kanton Zug vom 18.05.1967 | § 17,8, 24ter |
ZH | Planungs- und Baugesetz vom 07.09.1975 | § 71 III, 238 |
* Stand 1995 |
Die Ästhetikgeneralklauseln
Die
Ästhetikgeneralklauseln in den kantonalen und kommunalen Bauordnungen
stellen eine griffige Form des notwendigen Ausführungsinstrumentariums
von Art. 3,2 b des Raumplanungsgesetzes (RPG) zur nachhaltigen Erhaltung, Pflege und
Entwicklung der überlieferten Orts- und Landschaftsbilder dar.
1. Das Raumplanungsgesetz
2. Die Ästhetikklauseln Die in den kantonalen Baugesetzen und kommunale Baureglementen vorhandenen Ästhetikklauseln stellen eine Form der erforderlichen Konkretisierungen dieser Zielvorschrift von Art. 3,2 b des Raumplanungsgesetzes dar 4). Dabei können die kommunalen Ästhetikvorschriften strenger sein als die kantonalen Ästhetikbestimmungen 4a).
Unterschieden werden die konkreten Ästhetikklauseln, welche detaillierte lokale Vorschriften bezüglich einzelner Gestaltungselemente der Bauten enthalten, und in die ästhetischen Generalklauseln, welche in grundsätzlicher Art den Schutz des Orts- und Landschaftsbildes bzw. die Eingliederung der Bauten und Anlagen vorschreiben.
Auf die konkreten Ästhetikklauseln wird in diesem Artikel nicht weiter eingegangen, da deren Bestimmungen ortsbezogen sind. Zur Anwendung und zum Inhalt der ästhetischen Generalklauseln erfolgen die nachstehenden Ausführungen:
3. Die Ästhetikgeneralklauseln Die ästhetischen Generalklauseln schützen die Landschafts- und Ortsbilder als Gesamtheit sowie deren Fraktionen, wie die einzelnen Quartier-, Strassen- und Platzbilder; nicht jedoch das Innere einer Baute 4b). Primär dienen die ästhetischen Generalklauseln vornehmlich der kleinräumigen Abstimmung der Einordnung der Bauten und Anlagen in das Orts- und Landschaftsbild, während eine grossräumige Gestaltung in der Regel mit planerischen Mitteln, wie Zonenplan, Baureglement, Gestaltungsvorschriften, Bau- und Gestaltungsplan sicherzustellen ist 5). Den ästhetischen Generalklauseln unterliegen alle Bauten 5). Dies gilt insbesondere, falls ein Orts- oder Landschaftsbild schutzwürdig ist und einen besonderen Schönheitswert hat. Dies gilt aber auch, falls dieses nicht einheitlich ist bzw. einen gewöhnlichen Charakter ohne besonderen Reiz hat. Eine besondere Empfindlichkeit der Umgebung wird somit nicht vorausgesetzt 5a). Vielmehr kann ein solches bereits durch Neubauten beeinträchtigt sein 5b). Sie sind anzuwenden, auch wenn sämtliche andern gesetzlichen Vorschriften eingehalten sind. Sie gehen den übrigen baurechtlichen Normen vor 6). Ihre Anwendung darf zwar bislang nicht eine Ausserkraftsetzung der Bau- und Zonenordnungen für ein grösseres Gebiet bewirken 7), wohl aber können sie im Einzelfall zu einer Einschränkung der nach Zonenplan zulässigen Baumöglichkeiten führen 8) neu 8a). Das Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang denn auch wiederholt festgehalten, dass Massnahmen zum Schutz von Baudenkmälern, zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes und von ästhetischen Anliegen im öffentlichen Interesse liegen 9). Dieses öffentliche Interesse überwiegt, unter Vorbehalt der Verhältnismässigkeit des Eingriffs in die Eigentumsgarantie (Art. 4 BV) das rein finanzielle Interesse des Eigentümers an einer möglichst gewinnbringenden Ausnutzung seiner Liegenschaft 10); denn ein Landschaftsbild zu schützen bedeutet, dieses in seinem möglichst natürlichen Erscheinungsbild zu erhalten 11). Beim Schutz von Ortsbildern gilt grundsätzlich dasselbe. Sie sind in ihrer historischen Erscheinung und in ihrem Zusammenhang mit der Umgebung zu schützen 11). Hiefür ist ein Verbot von Bauten und Anlagen, welche das Orts- und Landschaftsbild belasten, unerlässlich 11). Die Ästhetikgeneralklauseln sind entweder negativ oder positiv 12). Die negativen beinhalten das Verunstaltungs- und das Beeinträchtigungsverbot; die positiven das Eingliederungsgebot.
4. Das Verunstaltungsverbot Das Verunstaltungsverbot, als allgemein bekannte negative Ästhetikgeneralklausel, verbietet verunstaltende Bauten und Anlagen. Als verunstaltend gelten Bauten und Anlagen, wenn diese die zwei nachfolgenden Voraussetzungen erfüllen: Sie stehen
- in einem Gegensatz zur bestehenden Bauweise und
- stören erheblich 13). Die erste Voraussetzung, der Gegensatz zur bestehenden Bauweise, ergibt sich aus den messbaren, objektiv feststellbaren Gestaltungselementen wie Massstäblichkeit, Volumen (Höhe / Breite / Länge), Verhältnis Dach / Wand, Dachform, Dachneigung, Dachvorsprung, Grobanordnung der Öffnungen, Verhältnis Öffnungen / Wand, Materialien etc. 14). Die zweite Voraussetzung, die erhebliche Störung ist gegeben, wenn eine Baute in der Anschauung von einer gewissen Verbreitung und Allgemeingültigkeit als störend empfunden wird 15); mit andern Worten, wenn eine erheblich ungünstige Wirkung auf das Strassen-, Quartier-, Orts- oder Landschaftsbild zu befürchten ist 16). Bei der Beurteilung dieser Frage ist jeder Fall aufgrund von objektiven und fachlichen Kriterien und unter Berücksichtigung des ästhetischen, kulturellen, historischen, architektonischen und urbanistischen Wertes zu prüfen 17). Dabei soll und darf die ästhetische Beurteilung durch die Fachleute nicht allzu sehr vom allgemeinen Empfinden des Durchschnittbürgers abweichen, da Gestaltungsvorschriften nicht allein die Auffassung von Fachleuten, sondern insbesondere auch diejenige des Durchschnittbetrachters schützen 18). In der Rechtsprechung wurden die nachfolgenden Bauten und Anlagen als verunstaltend eingestuft: Dreier-Reihenhaus in Quartier mit Ein- und Zweifamilienhäusern 19); Schrägstellung eines Hauses im Verhältnis zu den übrigen Bebauungen 20); mangelnde Anpassung an heimische Bauformen 21); Zigarettenautomat vor bodenständigen Bauten 22); Flachdach in Gerzensee und Ittigen 23); Dächer aus Blech, Wellblech, Eternit in Gerzensee 24); Ziegeldach in einem Dorf mit Steinplattendächern 25); Einzäunung und Campingplatz in geschützter Landschaft 26); Autoabbruch in Wander- und Erholungsgebiet; Kiesausbeutung in geschützter Landschaft 27); überdimensionierte Reklametafel in Industriegebiet 28); generelle und vorbehaltlose baureglementarische Zulassung liegender Dachfenster im schützenswerten Ortskern von Gelterkinden 29). In Anbetracht, dass Art. 3,2 b RPG generell die Eingliederung von Siedlungen, Bauten und Anlagen in die Landschaft verlangt, genügen die seit langer Zeit gebräuchlichen Verunstaltungsverbote allein dieser verbindlichen Zielvorschrift nicht mehr. Vielmehr ist notwendig, diese durch die zeitgemässen Beeinträchtigungsverbote und Eingliederungsgebote zu ersetzen.
5. Das Beeinträchtigungsverbot
Im Gegensatz zum Verunstaltungsverbot, welches eine Bauverweigerung nur rechtfertigt, wenn eine eigentliche Verunstaltung bewirkt wird, erlaubt der Begriff der "Beeinträchtigung" die Anwendung eines strengeren Massstabes. Verlangt wird nicht nur eine erhebliche Störung nach dem Massstab einer gewissen Verbreitung und Allgemeingültigkeit, sondern es genügt vielmehr bereits eine klar erkennbare Störung eines wertvollen Orts- oder Landschaftsbildes um ein Bauvorhaben verbieten zu können 30).
Gestützt auf das Beeinträchtigungsverbot wurde eine zonenkonforme Aufstockung einer Werkhalle in der Altstadt von Bern wegen Beeinträchtigung der Altstadtsilhouette untersagt 31) und der grau-lila oder soft-violette Holzanstrich eines Einfamilienhauses am Rande eines Bergdorfes als völlig atypisch und als Beeinträchtigung des Landschaftsbildes anerkannt 31a).
6. Das Eingliederungsgebot
Das Eingliederungs- oder Einordnungsgebot als positive Ästhetikgeneralklausel wehrt nicht mehr nur Verunstaltungen und Beeinträchtigungen ab. Verboten sind nunmehr Beeinträchtigungen schlechthin 32). Einordnen bedeutet somit mehr als nur die Einhaltung der üblichen Zonenvorschriften wie Gebäudehöhe, Ausnützungsziffer etc. 33), d.h. nicht verunstaltend oder beeinträchtigend zu sein. Vielmehr müssen nun weitere Gestaltungselemente der überlieferten, ortsüblichen Bauweise angemessen berücksichtigt und übernommen werden 34), d.h. es wird eine positiv einordnende architektonische Gestaltung verlangt 35). Diese hat sicherzustellen, dass sowohl für die Bauten selbst, als auch für das Ensemble und die bauliche und landschaftliche Umgebung eine gute Gestaltung und eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird 36). Bestehende Verunstaltungen sind dabei nicht der Massstab für die Eingliederung 37). Zudem ist das Ortsbild möglichst als Gesamtheit zu betrachten 38).
Im Rahmen des Eingliederungsgebotes wurden die folgenden Bauvorhaben als nicht eingeordnet taxiert: Spaghettigabel als Firmensignet in nach ISOS schützenswerter historischer Altstadt 39); eingeschossiges Einfamilienhaus in dreigeschossiger Arealüberbauung 40); Quergiebel und Dachfenster in exponierter Lage in schützenswerter Altstadt 41); Balkon, Metallfenstereinfassungen, Aluminiumrollläden, kastenartiger Dachaufbau in geschütztem Ortsbild 42); Fenstertür und Fenstervergrösserung in historischer Altstadt 43), grau-lila und soft-violett gestrichene Holzteile eines Einfamilienhauses in der Berglandschaft und im Bergdorf von Illgau 31a), feuerrotes Einfamilienhaus in Kernzone einer ländlichen Gemeinde 43a), Anbau an eine Jugendstilvilla mit der Folge, dass sich die eigenständige Villa in einem neuen Mischgebäude von historischer und neuer Architektur auflöst 43b).
Im weitern: Nichtgenehmigung einer zu wenig restriktiven Dachgestaltungsvorschrift im Baureglement W. 44). Nach konstanter Praxis werden Balkone, Terrassen und dergleichen sowohl im Rahmen der Änderung oder des Wiederaufbaus bestehender als auch bei der Erstellung neuer Gebäude ausserhalb der Bauzone nicht als Element des herkömmlichen appenzellischen Baustils taxiert und folglich nicht zugelassen 44a).
7. Würdigung
Die Ästhetikgeneralklauseln als eine Art Baupolizeivorschrift zum Schutz des ästhetischen Empfindens des Bürgers 44b) in Form des Verunstaltungsverbotes, des Beeinträchtigungsverbotes und des Eingliederungsgebotes sind von den Behörden im Rahmen der Offizialmaxime von Amtes wegen anzuwenden 45). Sie verlangen von allen an einem Bau Beteiligten, sich mit der überlieferten, ortstypischen Bauweise sowie dem Ortsbildtyp 46) auseinander zusetzen. Als Beurteilungsgrundlage zur Ermittlung der prägenden überlieferten Gestaltungselemente dienen Pläne, Modelle, Fotografien und Orts- und Landschaftsbildanalysen 47). Die Eingliederung wird mittels Eingliederungsanalyse festgestellt 48). Die Störung kann durch die Baubehörden oder im Streitfall durch den Richter festgestellt werden, soweit dafür nicht besondere Kenntnisse oder technische Mittel erforderlich sind. Sind Gutachten von Fachpersonen notwendig, so haben diese das ästhetische Empfinden des Durchschnittbetrachters zu berücksichtigen 49).
8. Das Erhaltungsgebot bzw. Veränderungsverbot
Im weitern existieren, losgelöst von den ästhetischen Generalklauseln, noch die weit stärkeren Erhaltungsgebote bzw. Veränderungsverbote, welche in der Regel in Schutzzonen und bei denkmalgeschützten Bauten angewendet werden. Diese untersagen grundsätzlich den Abbruch oder die Veränderung bestehender Baudenkmäler von grosser geschichtlicher, historischer oder ästhetischer Bedeutung 50).
9. De lege ferenda
Viele Orts- und Landschaftsbilder in der Schweiz sind bereits stark verunstaltet, architektonisch chaotisch und zerstört 51). Eine Wiederharmonisierung kann erwirkt werden, wenn Bestimmungen in die Baugesetze und Bauordnungen aufgenommen werden, welche die Wiedereingliederung verunstaltender und nicht eingegliederter Bauten und Anlagen vorschreiben, stellen doch diese Bauten eine Art "Sondernutzen" unserer Orts- und Landschaftsbilder dar, welcher im öffentlichen Interesse nicht zu tolerieren ist. Auch ist deren Besteuerung im Rahmen eines "Orts- und Landschaftsbildrappens" vorzusehen 52).
Luzern 1995 mit aktuellen Ergänzungen
Verzeichnis Gerichtsentscheide und Literatur
1) SR 700; 2) Dilger Peter: Raumplanungsrecht der Schweiz, Zürich 1982, § 8, N. 10, S. 176; 3) Eidg. Justizdepartement: Erläuterungen zum Bundesgesetz über die Raumplanung; Art. 3 N. 10; Bern 1981; Meier Lorenz: Denkmalpflege und Raumplanung; in Baurecht 1/89 S. 5, Freiburg / Solothurn 1989; 4) BGE 110 I a 53 E. 3 mit Verweisen = Pr 71 Nr. 113 E. 4 mit Verweisen; BGE 102 Ib 288; Dilger Peter: a.a.O. § 8 N. 4, S. 172; Aemisegger Heinz: Leitfaden zum Raumplanungsgesetz; in Schriftenfolge Nr. 25, Schweiz. Vereinigung für Landesplanung (VLP), Bern 1980, S. 10 f.; Aemisegger Heinz: Planungsgrundsätze; in Berner Tage für die juristische Praxis 1980, Das Bundesgesetz über die Raumplanung, Bern 1980, S. 84; 4a) VGr. GL 17.11.1998; ABGL 1999, 434; 4b) Chassot Isabelle: La clause d'esthétique en droit des constructions; in Revue fribourgeoise de jurisprudence, Fribourg 1994, S. 100 f.; 5) BGE 118 Ia 510 nicht publ. E. 5a, mit Ausführungen über den Geltungsbereich und Inhalt von § 238 PBG ZH; 5a) Nicht publ. BGE vom 8.1.2004; Zumstein Beat: Die Anwendung der ästhetischen Generalklauseln des kantonalen Baurechts, St. Gallen 2001, S. 56, 159;